Beteiligungsmodelle im neuen Estnischen Strafgesetzbuch. Begrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme durch Tatherrschaftslehre

AuthorPaavo Randma
PositionMagister iuris, Richter des Oberlandesgerichts Tallinn
Pages125-134

Paavo Randma

Magister iuris, Richter des Oberlandesgerichts Tallinn

Beteiligungsmodelle im neuen Estnischen Strafgesetzbuch. Begrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme durch Tatherrschaftslehre

Im Jahre 2002 ist in Estland im Gebiet des Strafrechts ein neues Ära begonnen; statt alten StGB (Kriminaalkoodeks) ist das neue StGB (Karistusseadustik) am 1. September 2002 in Kraft getreten1. Das war eine prinzipielle Erneuerung sowohl für die Theorie als auch für die Praxis, eine ganz neue rechtsdogmatische Lage; endete ein Prozess, der sogar als Kampf um das neue Strafrecht genannt wurde und der vom Wunsch „im estnischen Strafrecht endlich auf Leitlinien des Zentralkomitees der kommunistischen Partei der Sowjetunion zu verzichten" getragen wurde2. Das alles hat auch natürlich die Beteiligungslehre des Strafrechts getroffen, die berechtigt als ein zentrales Gebiet des Strafrechts genannt wird, dass sowohl wegen des Umfangs als auch wegen der Kompliziertheit der Probleme3. Im Folgenden wird versucht die Beteiligungsprinzipien des neuen StGB zu schildern und kurz zu untersuchen, zu welchen Folgerungen estnische Strafrechtsdogmatik -und Praxis dabei gekommen ist.

1. Übergang zum neuen System - die Prinzipien der bisherigen Beteiligungslehre

Paragraph 17 I StGB der Estnischen Sozialistischen Sowjetrepublik von 1961 definierte die Teilnahme als vorsätzliche gemeinsame Beteiligung von zwei oder mehr Personen an der Begehung eines Verbrechens. Wie im russischen Original war auch in der estnischen Übersetzung eine gewisse Tautologie feststellbar: Teilnahme (estn. osavõtt, russ. soucastie) wurde nämlich als Beteiligung (estn. osavõtmine,russ. ucastie) definiert. Als Teilnehmer kamen - außer dem Täter - der Organisator4 , der Anstifter und der Gehilfe infrage (§ 17 II StGB)5. In der sowjetischen Strafrechtslehre hat man dennoch die Notwendigkeit hervorgehoben, die Formen der Teilnahme und die Typen der Teilnehmer zu unterscheiden. Während die Formen der Teilnahme auf die typischen Merkmale einer gemeinsamen kriminellen Tätigkeit abstellten, bezogen sich die Typen der Teilnehmer vorrangig auf die individuelle Tätigkeit jedes einzelnen Teilnehmers. Man versuchte dabei die zwei Kriterien der Klassifizierung derart zu vereinigen, dass die Teilnahme als gemeinsame verbrecherische Tätigkeit mit einem gemeinsamen verbrecherischen Zweck verstanden wurde, die sich in drei Formen äußern konnte: als einfache (russ. prostoe) Teilnahme (d.h. als Mittäterschaft), als zusammengesetzte (russ. slo noe) Teilnahme (oder Teilnahme im engeren Sinne, d.h. als Teilnahme mit „Rollenverteilung") und als verbrecherische Organisation6.

Dieses System der strafrechtlichen Teilnahme ist auch in die estnische Strafrechtsdogmatik der sowjetischen Ära übernommen worden, die sich des oben beschriebenen Sprach- und Begriffsgebrauchs bedient hat7.

Die dargelegten theoretischen Grundlagen waren prägend für die Anwendung der Rechtsfigur der Teilnahme sowohl während der Gültigkeit der damaligen sowjetischen Strafgesetzbücher als auch nach der Einführung einer neuen Fassung des am 1. Juli 1992 in Kraft getretenen estnischen StGB8. Das bedeutet, dass bis zum Inkrafttreten des neuen StGB im Jahr 2002 die Teilnahme als verbrecherische Tätigkeit mehrerer mit einem gemeinsamen verbrecherischen Zweck verstanden wurde. Diese Voraussetzungen mussten sowohl bei der Mittäterschaft als auch bei der Anstiftung und der Beihilfe erfüllt sein9. Dabei hat aber das Staatsgericht10 in ständiger Rechtsprechung betont, dass die konkrete Beteiligungsform (Mittäterschaft, Anstiftung, Beihilfe sowie das Organisieren einer Straftat) stets genau zu bezeichnen ist11.

Wie das estnische Strafrecht aus der Zeit der staatlichen Selbstständigkeit vor dem Zweiten Weltkrieg hatten auch das zaristische und das sowjetrussische Strafrecht (ebenso das der Estnischen SSR) ihren Ursprung in der klassischen und neoklassischen Strafrechtsschule. Das bedeutete erstens, dass das Modell der Strafbarkeit von Einzelpersonen auf dem sogenannten restriktiven Täterbegriff beruhte, und zweitens, dass als Teilnahmetheorie die formal-objektive Theorie Anwendung fand, ohne dass jedoch auf die entsprechende Bezeichnung der Theorie hingewiesen wurde. In der Rechtsprechung des estnischen Staatsgerichts finden sich zahlreiche Urteile, welche täterschaftliche Begehung ausschließlich bei eigenhändiger Erfüllung des Tatbestands annehmen und andere an der Straftat beteiligte Personen als Teilnehmer im engeren Sinne (Organisator, Anstifter oder Gehilfe) eingestuft haben12.

Die novellierte Fassung des estnischen StGB von 1992 galt bis 2002 und wurde erst dann durch das neue StGB Estlands ersetzt. Das heute in Estland geltende StGB wurde am 6. Juni 2001 verabschiedet und ist am 1. September 2002 in Kraft getreten13. Die mit diesem Gesetzeswerk vollzogene Reform bedeutete sowohl für die Rechtsfigur der Tatbeteiligung wie auch für das gesamte estnische Strafrechtssystem eine vollständige Abkehr von den sie bis dato prägenden Einflüssen der russischen und sowjetischen Strafrechtsdogmatik. Als Vorbild für das gesamte neue estnische Rechtssystem und insbesondere für das neue Strafrecht wurden das deutsche Rechtsmodell und die ihm zugrunde liegende Dogmatik verwendet14.

Das heute in Estland geltende Strafrecht hat den restriktiven Täterbegriffbeibehalten, da die neuere Strafrechtsentwicklung in Europa und insbesondere die deutschen Erfahrungen gezeigt haben, dass der extensive Täterbegriff sich durch keine praktischen Vorteile ausgezeichnet und sich auch im Hinblick auf die Rechtssicherheit nicht unbedingt positiv ausgewirkt hat15. Auf der rechtsdogmatischen Ebene findet in Estland ein Übergang zur Tatherrschaftslehre statt.

In der Reformdiskussion hat man zwar auch die Probleme der subjektiven Teilnahmetheorieerörtert, die in der deutschen Rechtsprechung vorzuherrschen schien. Die Übernahme dieser Theorie durch die Mehrheit der estnischen Strafrechtslehre stand dennoch nicht ernstlich zur Debatte. Eine Erklärung dafür liefern zum einen rechtsstaatliche Bedenken im Blick auf das Gebot der Rechtssicherheit und Bestimmtheit; dieser Gesichtspunkt ist umso bedeutender, als man es in Estland mit einer Übergangsgesellschaft zu tun hat, in der die Festlegung der rechtsstaatlichen Grundlagen des Strafrechts immer mehr an Bedeutung gewinnt. Zum anderen zeigten die Rechtsprechung sowie die rechtsdogmatische Diskussion in Deutschland, dass die subjektive Teilnahmetheorie immer mehr an Boden zugunsten der materiell-objektiven (Tatherrschafts-)Theorie verlor16.

2. Grundstruktur und Funktionen des Beteiligungsmodells im neuen Strafgesetzbuch
2.1. Einordnung der Tatbeteiligung in das Strafrechtssystem

Der Straftatbeteiligung liegen auf der rechtsdogmatischen Ebene der restriktive Täterbegriff und das dualistische Beteiligungssystem (die Ausdehnung der Strafbarkeit außerhalb des Tatbestands) zugrunde17. Paragraph des 20 StGB besagt, dass der Täter und die Teilnehmer die Tatausführenden sind.

Im Unterschied zum früheren, aus der Sowjetzeit stammenden Strafrecht gibt es im BT des geltenden StGB keine besonderen Formen der Beteiligung mehr18. Dort findet man aber viele Tatbestände, bei denen die Straftatbegehung in einer Tätergruppe oder in einer kriminellen Vereinigung19 als qualifizierende Merkmale, also als erschwerende Umstände betrachtet werden. Dabei ist die kriminelle Vereinigung im BT des StGB als delictum sui generis kriminalisiert (§§ 255, 256 StGB).

2.2. Überblick über etwaige Kategorien der Tatbeteiligung

Mit der Reform des Strafrechts wurden in der estnischen Lehre sowohl die Begriffsystematik als auch der Sprachgebrauch präzisiert. So unterscheidet man zunächst den Begriff des (Straftat-)Ausführenden, der als Täter oder als Teilnehmer auftreten kann (§ 20 StGB). Unter Täter versteht man den Alleintäter (§ 21 I Alt. 1 StGB), den mittelbaren Täter (§ 21 I Alt. 2 StGB) und den Mittäter (§ 21 II StGB). Die Teilnehmer sind der Anstifter und der Gehilfe (§ 22 StGB). Das neue Strafrecht hat auf die Figur des Organisators verzichtet (in der Praxis wird ehemaliger Organisator häufig als Mittäter behandelt).

Der AT des StGB enthält in § 23 eine Regelung, die sowohl auf die im StGB enthaltenen Verbrechen als auch auf die in anderen Gesetzen enthaltenen Ordnungswidrigkeiten20 Anwendung findet. Diese Regelung besagt, dass bei den Ordnungswidrigkeiten nur die Täterschaft, nicht aber die Teilnahme strafbar ist.

2.3. Funktionen und Auswirkungen etwaiger Kategorien der Tatbeteiligung

Der Täter wird entsprechend dem Tatbestand des BT des StGB als Alleintäter, Mittäter oder mittelbarer Täter zur Verantwortung gezogen. Für den Teilnehmer gilt, dass er nach demselben Tatbestand wie der Täter strafbar ist, wenn die gesetzliche Regelung bezüglich eines besonderen persönlichen Merkmals (§ 24 StGB) keine anders lautende Subsumtion vorschreibt (§ 22 IV StGB).

3. Darstellung der einzelnen Beteiligungsformen
3.1. Täterschaft
3.1.1. Alleintäterschaft

Alleintäter ist die Person, welche die Straftat als unmittelbarer Täter selbst begeht (§ 21 I Alt. 1 StGB). Während das alte StGB den Täter als die Person definierte, welche die Tat unmittelbar begeht, bestimmt das geltende StGB, dass der Alleintäter die Straftat selbst begeht21. Die Figur der Nebentäterschaft - wenn auch dem geltenden StGB und der Rechtsprechung nicht...

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