Freiwilligkeit - gleichzeitig der Eckstein und der Stolperstein bei der Behandlung des Rücktritts vom Versuch: Die Bestimmung des Begriffes der Freiwilligkeit und die Abgrenzung vom misslungenen Versuch

AuthorLaura Feldmanis
PositionStaatsanwaltin bei Generalstaatsanwaltschaft
Pages206-214
Laura Feldmanis
Staatsanwaltin
bei Generalstaatsanwaltschaft
Freiwilligkeit – gleichzeitig
der Eckstein und der
Stolperstein bei der Behandlung
des Rücktritts vom Versuch
Die Bestimmung des Begriffes der Freiwilligkeit
und die Abgrenzung vom misslungenen Versuch
1. Freiwilligkeit als Voraussetzung
und Begründung des Rücktritts vom Versuch
Die Frage nach dem freien Willen des Menschen hat den Philosophen und den Psychologen schon seit
der Entstehung dieser Disziplinen Untersuchungsmaterial geliefert. Man hat es nicht fertiggebracht, eine
eindeutige Antwort zu nden, ob und inwieweit die Entscheidungen und das Verhalten eines Menschen
seinen freien Willen ausdrücken oder von unterschiedlichen Faktoren beein usst sind. Das Strafrecht lässt
den Disput zwischen dem Determinismus und dem Indeterminismus beiseite, weil keines von den beiden
beweisbar ist. Man geht von der Voraussetzung aus, dass das Verhalten eines Menschen zwar von den
von ihm unabhängigen Faktoren wie Instinkte, Herkunft, Charakter, Aufbringung, Fähigkeiten usw. beein-
usst ist, der Mensch jedoch imstande ist, die Wirkung dieser Faktoren einzuschätzen und sein Verhal-
ten zu kontrollieren.*1 Der Mensch hat also die Möglichkeit zu entscheiden, eine Straftat zu begehen oder
nicht. Tatsächlich wird dem normativen Schuldbegriff zufolge dem Täter vorgeworfen, eine Entscheidung
zugunsten des Unrechts getroffen zu haben, obwohl er die Möglichkeit hatte, das rechtmäßige Verhalten
zu wählen.
Außer der Thematik des strafrechtlichen Schuldbegriffes ist die Freiwilligkeit eine Voraussetzung des
Rücktritts von versuchter Straftat. Gemäß § 40 (3) StGB Estlands (eStGB) ist der Täter schuldfrei, wenn
er freiwillig von dem Versuch einer Straftat zurücktritt. Freiwilligkeit als die Voraussetzung des Rücktritts
vom Versuch ist auch in Strafgesetzbüchern anderer Staaten, z.B. Deutschlands*2, Österreichs*3 und
1 J. Sootak. Karistusõigus. Üldosa [‘Strafrecht. Allgemeiner Teil’]. Tallinn: Juura 2010, S. 438.
2 Stafgesetzbuch. Internet: www.gesetze-im-internet.de/stgb/index.html.
3 Strafgesetzbuch (StGB). Internet: www.jusline.at/Strafgesetzbuch_(StGB).html.
206 JURIDICA INTERNATIONAL XX/2013

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