Verfassungsrechtliche Grundlagen der Pflicht zur Begründung von Gerichtsurteilen

AuthorSten Lind
Pages116-127
116 JURIDICA INTERNATIONAL 24/2016
Sten Lind
Magister iuris
Richter des Oberlandesgerichts Tallinn
Verfassungsrechtliche Grund-
lagen der Pf‌l icht zur Begründung
von Gerichtsurteilen
Einführung
Nach den estnischen Prozessordnungen müssen Gerichtsurteile sowohl im Straf-*1, Zivil-*2 als auch Verwal-
tungsgerichtsverfahren*3 (§ 312 KrMS, § 434 und § 442 Abs. 1 und 8 TsMS sowie § 157 Abs. 1, § 160 Abs. 1
und § 165 Abs. 1 HMS) in der Regel schriftliche Begründungen enthalten. Das Fehlen der Begründungen
wird in den Prozessordnungen (§ 339 Abs. 1 Nr. 7 KrMS; § 669 Abs. 1 Nr. 5 TsMS; § 199 Abs. 2 Nr. 2 HKMS)
als wesentliche Verletzung des Prozessrechts eingeschätzt, die zur Aufhebung des Urteils führt.*4
Im Grundgesetz der Republik Estland*5 wird dagegen von den Gerichten die Bekanntmachung ihrer
Entscheidungen zugrundeliegenden Gründen nicht ausdrücklich gefordert. In der im zweiten Kapitel des
Grundgesetzes angeführten Liste der Grundrechte ist das Recht der Person auf ein begründetes Gerichts-
urteil nicht enthalten.
Auch im Kapitel XIII. des Grundgesetzes, das die wichtigeren Angelegenheiten der Gerichtsorganisa-
tion regelt, ist die Pf‌l icht zur Begründung des Gerichtsurteils nicht festgelegt.
Ein Blick in die Verfassungen der anderen europäischen Länder zeigt, dass es Staaten gibt, in denen die
Pf‌l icht zur schriftlichen Begründung des Gerichtsurteils in der Verfassung gesondert genannt ist*6, jedoch
ist es nicht allgemein verbreitet.*7
Қ Kriminaalmenetluse seadustik [Strafprozessordnung] – RT I қҙҙҜ, қҠ, Қҟҟ; RT I, ҙҟ.ҙҚ.қҙҚҟ, ҚҢ (auf Estnisch).
қ Tsiviilkohtumenetluse seadustik [Zivilprozessordnung] – RT I қҙҙҞ, қҟ, ҚҢҠ; RT I, ҙқ.ҙқ.қҙҚҟ, ҡ (auf Estnisch).
Ҝ Halduskohtumenetluse seadustik [Verwaltungsgerischtsordnung] – RT I, қҜ.ҙқ.қҙҚҚ, Ҝ; RT I, ҚҢ.ҙҜ.қҙҚҞ, қҝ (auf Estnisch)
ҝ Die Frage ist jedoch, was unter Fehlen der Urteilsgründe verstanden wird. Zumindest in Strafsachen hat der Oberste
Gerichtshof diesen Begrif‌f für längere Zeit breit ausgelegt: als solcher Verfahrensfehler wurden auch Urteilsgründe eingestuft,
die nicht einleuchtend und schlüssig waren. Nach der neueren Rechtsprechung (StGH Ҝҙ.ҙҟ.қҙҚҝ, Ҝ-Қ-Қ-Қҝ-Қҝ, Rn. Ҡҙҙ)
werden aber nur die grobsten Begründungsmängel als Fehlen der Urteilsgründe eingestuft. Das Ergebnis dieser Änderung
der Rechtsprechung ist, dass die leichteren Begründungsmängel vom höheren Gerichtshof beseitigt werden können, ohne
das Urteil aufzuheben und an den Unterinstanz zurückzuverweisen.
Ҟ Eesti Vabariigi põhiseadus [Grundgesetz der Republik Estland] – RT ҚҢҢқ, қҟ, ҜҝҢ; RT I, ҚҞ.ҙҞ.қҙҚҞ, қ (auf Estnisch).
ҟ Die richterliche Begründungspf‌l icht ist z. B. in Verfassungen der Hellenischen Republik (Art. ҢҜ Para. Ҝ), der Italienischen
Republik (Art. ҚҚҚ Para. ҟ) und des Königreichs Spanien (Art Ққҙ) vorgesehen. Zu Verfassung der Hellenischen Republik
siehe http://www.hellenicparliament.gr/UserFiles/f3c70a23-7696-49db-9148-f24dce6a27c8/001-156%20aggliko.pdf
(auf Englisch); zu Verfassung der Italienischen Republik siehe http://www.senato.it/documenti/repository/istituzione/
costituzione_inglese.pdf (auf Englisch); zu Verfassung des Königreichs Spanien siehe http://www.lamoncloa.gob.es/lang/
en/espana/leyfundamental/Paginas/titulo_sexto.aspx (auf Englisch).
Ҡ G. Bergholtz hat festgestellt, dass die Verfassungen von Deutschland, Frankreich, England, den USA und den skandinavisc-
hen Staaten keine solche Pf‌l ichten enthalten. – G. Bergholtz. Ratio et Auctoritas. A Comparative Study of the Signif‌i cance
http://dx.doi.org/10.12697/JI.2016.24.12

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