Reformentwurf für das estnische Verwaltungsrecht (1997?1999)

AuthorHolger Schwemer
Pages84-94
Holger Schwemer
Dr., Rechtsanwalt, Hamburg
Reformentwurf für das
estnische Verwaltungsrecht
(1997–1999)
Zur Vorbereitung seiner Mitgliedschaft in der Europäischen Union begann Estland 1996 mit seinen Vorar-
beiten, das allgemeine Verwaltungsrecht und das Gefahrenabwehrrecht auf rechtsstaatlicher Grundlage zu
entwickeln und an die Rechtssysteme der Mitgliedsstaaten anzupassen. Das Projekt wurde von der Euro-
päischen Union durch f‌i nanzielle und personelle Hilfe unterstützt. Zwischen der EU und der Regierung
Estlands bestand Einigkeit, dass die folgenden Ziele für die Reform unabdingbar waren:
Rechtsstaatliche Ausrichtung des Reformentwurfs, verbunden mit der Garantie eines umfassenden
Rechtsschutzes zur Wahrnehmung der subjektiven Rechte der Betroffenen.
Einfache unüberschaubare rechtliche Ausgestaltung der rechtlichen Systeme, um die Handhabung
der Gesetze bei Gerichten und Verwaltung von Anfang an sicherzustellen.
Gewährleistung von Transparenz und Akzeptanz in demokratischer Verantwortung gegenüber
dem Bürger.
Im Januar 1997 legten Prof. Dr. Ulrich Ramsauer (Richter am Oberverwaltungsgericht in Hamburg) und
Prof. Dr. Holger Schwemer (Fachanwalt für Verwaltungsrecht) dem Justizministerium eine erste konzeptio-
nelle Übersicht über das geplante Regelungswerk vor.
I. Rahmenbedingungen
Die angestrebten Regelungen hatten strenge Vorgaben zu beachten, die durch die sehr freiheitlich formu-
lierte neue Verfassung von Estland vorgegeben waren. Für die Umsetzung der danach erforderlichen Rege-
lungen war von Anfang an mit erheblichen Konf‌l ikten zu rechnen, weil es an jeglicher Kongruenz zwischen
der neuen liberalstaatlichen Verfassung und den gewachsenen Verwaltungsstrukturen fehlte. Die damalige
Verwaltung war sowjetisch geprägt. Die Gesetze waren generalklauselartig und damit konturenlos formu-
liert, die Rechtsanwendung hatte sich vom Gesetzeswortlaut weit entfernt. Das Rechtsschutzsystem selbst
war im damaligen Zeitpunkt noch im Aufbau.
Die neue Verfassung von Estland*1 (Verf.) enthält in §§ 8 ff. einen umfangreichen Katalog von Grund-
rech ten. Allerdings können die Grundrechte durch oder aufgrund eines (einfachen) Gesetzes eingeschränkt
werden, wobei der einschränkende Gesetzgeber – je nach dem betroffenen Grundrecht – unterschiedlich
strenge Anforderungen beachten muss. Einige Grundrechte enthalten – bedingt durch die historischen
Erfahrungen – besonders weit gehende Anforderungen an das ein schrän kende Gesetz. Angesichts des
1 Eesti Vabariigi põhiseadus. – RT 1992, 26, 349.
84 JURIDICA INTERNATIONAL 21/2014
http://dx.doi.org/10.12697/JI.2014.21.07

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT