Perversion der Verwaltung ? Verwaltung der Perversion in der NS Zeit

AuthorJoachim Rückert
Pages29-45
29
JURIDICA INTERNATIONAL 21/2014
Joachim Rückert
Prof. Dr. jur.
Universität Frankfurt am Main
Perversion der Verwaltung –
Verwaltung der Perversion
in der NS Zeit*1
Mein heutiges Thema bedarf besonderer Umsicht und Vorsicht. Es geht um eine schreckliche Zeit mit vie-
len Verbrechen, gerade auch unter dem Deckmantel angeblichen Rechts. Rechtsfassaden sind auch und
immerhin meist ein Diktaturelement. Offene Willkürherrschaft ist selten. Im Gegensatz zu vielen von Ihnen
habe ich die Zustände und Rechtszustände einer totalitären Diktatur niemals persönlich erlebt. Mein Inte-
resse als Historiker und Zeitgenosse ist dennoch auch ein persönliches. Immer wieder möchte ich dazu
beitragen, die Bedingungen und Faktoren, die solche Zeiten ermöglichten und formten, besser zu verstehen
und daraus zu lernen für die eigene Zeit.
Die elementare Wucht des Themas ‚NS-Zeit’, in welcher Variante auch immer, ist mir freilich doch
auch persönlich näher getreten. Denn ich lebte zufällig 16 Jahre, gerade von 1968-1984, gewissermaßen
im Angesicht des „Lagers”, wie man sagte, nämlich in Dachau bei München. Ich war also als junger Jurist
unvermeidlich ziemlich konfrontiert mit schweren und typischen NS-Verbrechen, auch an vielen Priestern
und deutschen Dissidenten in diesem ersten sog. Konzentrationslager. Schon früh in den 1970er Jahren
wirkte ich daher als Assistent in der Münchner Rechtsgeschichte mit an Seminaren zur NS-Zeit.
In den Anfängen und Entwicklungen der modernen Staatsverwaltung, die hier unser Rahmenthema sind,
war das Verwaltungsrecht groß geworden durch die, wie man sagte, zivilrechtliche Methode. Darin lag zum
einen eine gewisse Ausblendung einiger ‚bloß’ politischer, ethischer, ökonomischer Realitäten, zum anderen
aber der Versuch, einigen grundlegenden Rechtsbegriffen realere Bedeutung zu verschaffen und damit eine
gewisse Willkürabwehr durch Recht zu leisten. In der NS-Zeit werden diese Rechtsbegriffe „umgedacht”, wie
es hieß*2, und für ideologische Willkür geöffnet. Was sie groß gemacht hatte, wird nun bewusst kleingedacht,
ihre Funktion wird verkehrt, pervertiert. Aber warum ist in meinem Titel zweimal von Perversion die Rede?
I. Eine doppelte Perversion
Es geht mir dabei in der Tat um eine Blickerweiterung, ja um einen Perspektivenwechsel. Denn die ent-
scheidende Veränderung liegt nicht in einer Perversion der Verwaltung, obgleich es sie gegeben hat, son-
dern in der neuen Funktion der Verwaltung und des öffentlichen Rechts, nun die ideologische Perversion zu
verwalten. Darin lag die neue Aufgabe, die Funktion des Rechts war dieser Aufgabe untergeordnet.
1 Vortrag in Tartu am 24. Oktober 2013. Der Vortragstil wurde beibehalten und der Text nur um das im Vortrag aus Zeitgrün-
den Gekürzte und wenige Hinweise ergänzt.
2 Dazu exemplarisch B. Rüthers. Wir denken die Rechtsbegriffe um … Weltanschauung als Auslegungsprinzip. Zürich: Ed.
Interfrom u.a. 1987.
http://dx.doi.org/10.12697/JI.2014.21.03
Joachim Rückert
Perversion der Verwaltung – Verwaltung der Perversion in der NS Zeit
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1. Perversion, das heißt und hieß?
Über Perversion spricht man vor allem als eine Frage der menschlichen Biologie und Handlungsweisen
und nicht der Verwaltung und des Verwaltungsrechts. Es bedeutet die Sinnverkehrung von für natürlich
gehaltenen Eigenschaften, Einrichtungen oder Zwecken. Die Beispiele kommen meist aus dem Bereich der
Sittenverderbnis, der Geschlechterrollen oder radikalisierter Eigenschaften wie Grausamkeit, Machtgier
oder Geldgier. Über etwas wie ‚natürliche‘ Eigenschaften von Recht oder gar Verwaltungsrecht herrscht
gewiss keine Einigkeit. Für die Zeit des Nationalsozialismus hat man sich dennoch nicht ohne Grund dieses
drastischen Bildes bedient, ja es wurde sogar aus noch unmittelbarer juristischer Zeitgenossenschaft von
einem „Inferno von Rechts-Perversionen” gesprochen*3, einer Unterwelt und Hölle also.
Das Bild der Perversion wird für das NS-Recht nicht mehr häuf‌i g verwendet. Es erscheint aber durch-
aus passend, aus zwei Gründen. Es bezeichnet zum einen eine besonders starke Sinn- und Zweckverkeh-
rung, wie sie gewiss vorlag. Und es umfass t die inhaltliche Perspektive, die bei den meisten anderen, seit
langem diskutierten Charakteristiken des NS-Rechts fehlt. Ich denke an berühmte Strukturstichworte wie
das in Deutschland besonders akzeptierte Kennwort Doppelstaat für die NS-Diktatur seit Ernst Fraenkel
1940*4, das zugeschärfte Wort Unstaat oder Nicht-Staat, kurz: das biblische Ungeheuer Behemoth, von
Franz L. Neumann 1936*5, und die neueren Kategorien totale oder totalitäre Herrschaft oder Staat schon
bei Neumann 1942/1977*6, dann ausführlich und sehr verbreitet durch Hannah Arendts The Origins of
Totalitarianism *7 sowie durch Carl Joachim Friedrich in Totalitarian Dictatorship and Autocracy, 1956*8,
aber schon seit 1937 angelegt, oder Faschismus (so Sinowjew auf der Kommunistischen Internationale
1922, und die Komintern Dezember 1933).
Wir bef‌i nden uns also mit dem Stichwort Perversion inmitten der Großdeutungen zu Faschismus, Nati-
onalsozialismus und Kommunismus als Herrschaftssystemen. Fraenkel sah 1941 im Konzept des Doppel-
staates den „Schlüssel zum Verständnis der nationalsozialistischen Herrschaftsordnung” und ihr „kenn-
zeichnendes Merkmal”. Diese Sicht ermöglichte ihm die erwünschte Deutung als eine neueste Art von
Kapitalismus, als einerseits technisch rational in den Mitteln, aber zugleich substantiell irrational in den
Zielen.*9 Neumann fand, etwas später, dabei die Rechtsfunktion überhaupt verschwunden oder negiert. Ein
solches System verdiene nur „den Namen Recht”, „wenn Gesetz nichts weiter wäre als der Wille des Souve-
räns, ganz entschieden nein, wenn Gesetz im Gegensatz zum Befehl des Superstars entweder der Form oder
dem Inhalt nach rational sein muss.” Und rational soll hier heißen: „Ist das generelle Gesetz die Grundform
des Rechts, ist Recht nicht nur voluntas, sondern auch ratio, dann können wir nicht davon sprechen, dass
im faschistischen Staat [des Nationalsozialismus] ein Recht existiert. Recht als vom politischen Befehl des
3 F. v. Hippel. Die Perversion von Rechtsordnungen. Tübingen: Mohr 1955, Vortrag 1953, XVI und 213 S., hier S. VII.
4 Siehe: E. Fraenkel. The Dual State. A Contribution to the Theory of Dictatorship. New York: Oxford University Press 1941,
241 S. (Repr. 1969, Deutsche Rückübersetzung Frankfurt a. Main 1974, 2. Auf‌l . 2001; 3. Auf‌l . 2012). Zur Verbreitung soeben
H. Dreier. Nachwort. Was ist doppelt am „Doppelstaat”? Zu Rezeption und Bedeutung der klassischen Studie von Ernst
Fraenkel. – E. Fraenkel (hg. von Alexander von Brünneck). Der Doppelstaat. 3. Auf‌l . Hamburg: Europ. Verl.-Anst. 2012,
S. 274–300. Im umfassenden Karlsruher virtuellen Katalog ist übrigens kein Exemplar der englischen Ausgaben in deutschen
Bibliotheken nachweisbar (Abfrage März 2014).
5 Siehe: F. L. Neumann. Behemoth: The Structure and Practice of National Socialism. Toronto: Oxford University Press 1942,
542 S. (2. Auf‌l . London: Gollancz 1943, 649 S. mit neuem Anhang; mehrere Reprints bis 2009; deutsche Übersetzung unter
dem Titel: Behemoth. Struktur und Praxis des Nationalsozialismus 1933–1944, Frankfurt a. Main 1977, als Taschenbuch
1984, 805 S., 5. Auf‌l . 2004).
6 Als Überschrift bei F. L. Neumann (Fn. 5), Anhang 1944/1984 S. 553: I. Der totalitäre Staat im Krieg; auch schon S. 85 ff.,
aber nicht schon als allgemeine Konzeption, da er Partei und totalitären Staat gegeneinander setzt (S. 90 ff.) und der totalitäre
Staat dabei nur ein Element des Gesamtsystems ist.
7 H. Arendt. Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft. Frankfurt a. Main: Europ. Verl.-Anst. 1955, S. 782 (eine deutsche
Bearbeitung von: The Origins of Totalitarianism. New York: Harcourt 1951, 477 S.; als Taschenbuch – 15. Auf‌l . München:
Piper 2013, 1014 S.).
8 C. J. Friedrich. Der Verfassungsstaat der Neuzeit. Berlin u.a.: Springer 1953, 819 S. – DOI: http://dx.doi.org/10.1007/978-
3-642-94600-4 (= eine deutsche Bearbeitung von: Constitutional Government and Democracy. Boston: Ginn 1950, zuerst
New York 1937, 591 S.; 2. Auf‌l . 1946, 4. Auf‌l . 1968, 728 S.; siehe 1953, S. 531–535 über „Bonapartismus, Faschismus, Natio-
nalsozialismus”; dann C. J. Friedrich und Z. Brzezinski. Totalitarian Dictatorship and Autocracy. Cambridge/Mass: Harvard
University Press 1956, 346 S. (deutsche Übersetzung: C. J. Friedrich. Totalitäre Diktatur (unter Mitarbeit von Zbigniew
Brzezinski). Stuttgart: Kohlhammer 1957, 315 S.).
9 E. Fraenkel (1974) (Fn. 4), S. 13, 24; siehe mit Nachweisen J. Rückert. Zeitgeschichte des Rechts: Aufgaben und Leistungen
zwischen Geschichte, Rechtswissenschaft, Sozialwissenschaften und Soziologie. – Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechts-
geschichte (115) 1998, S. 1–85, hier S. 63–70: Diktaturenvergleich: Doppelstaaten, Unrechtsstaaten, Scheinrechtsstaaten
(S. 64), besonders bezüglich der DDR.

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