Decisión del Panel Administrativo nº DCH2019-0001 of WIPO Arbitration and Mediation Center, June 06, 2019 (case Nail:Code v. Mike Rothenbühler, Büro Köbeli GmbH)

Resolution DateJune 06, 2019
Issuing OrganizationWIPO Arbitration and Mediation Center
DecisionCancellation
DominioSuiza (.ch)

WIPO Arbitration and Mediation Center

EXPERTENENTSCHEID

Nail:Code v. Mike Rothenbühler, Büro Köbeli GmbH

Verfahren Nr. DCH2019-0001

1. Die Parteien

Die Gesuchstellerin ist Nail:Code aus Lahr, Deutschland, vertreten durch Zweierstrasse 129 Rechtsanwälte, Schweiz.

Der Gesuchsgegner ist Mike Rothenbühler, Büro Köbeli GmbH aus Hunzenschwil, Schweiz, vertreten durch Schärer Rechtsanwälte, Schweiz.

2. Streitiger Domainname

Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname [nailcode.ch] (nachfolgend der “Domainname”).

Die Registerbetreiberin ist SWITCH, Zürich, Schweiz. Die Domainvergabestelle ist METANET AG.

3. Verfahrensablauf

Das Gesuch ging beim WIPO Schieds- und Mediationszentrum („Zentrum”) am 1. März 2019 per E-Mail und am 5. März 2019 per Post ein. Das Gesuch stützt sich auf das Verfahrensreglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für “.ch” und “.li” Domainnamen (“Verfahrensreglement”), welches am 1. März 2004 in Kraft getreten ist.

Am 5. März 2019 bestätigte die Domainvergabestelle SWITCH, dass der Gesuchsgegner Inhaber und administrative Kontaktperson des Domainnamens ist. Das Zentrum stellte fest, dass das Gesuch den formellen Anforderungen des Verfahrensreglements entspricht.

Am 11. März 2019 wurde das Gesuch ordnungsgemäss zugestellt und das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet. Die Frist für die Einreichung einer Gesuchserwiderung war der 31. März 2019.

Die Gesuchserwiderung traf am 28. März 2019 per E-Mail und per Post beim Zentrum ein. Am selben Tag bestätigte das Zentrum den Empfang der Gesuchserwiderung des Gesuchsgegners. Am 31. März 2019 teilte der Gesuchsgegner dem Zentrum mit, dass keine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung bestehe. Die Gesuchstellerin wurde vom Zentrum über die Möglichkeit benachrichtigt, die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen, und beantragte diese am 2. April 2019.

Das Verfahren wurde in Übereinstimmung mit Paragraph 19 des Verfahrensreglements fortgesetzt, und das Zentrum bestellte am 25. April 2019 Tobias Zuberbühler als Experten. Der Experte stellt fest, dass er ordnungsgemäss bestellt wurde, und hat in Übereinstimmung mit Paragraph 4 des Verfahrensreglements seine Unabhängigkeit erklärt.

4. Sachverhalt

Die Gesuchstellerin tritt seit dem 1. Mai 2008 als Einzelunternehmen „Nail:Code“ mit Sitz in Deutschland auf. Der Gesellschafter der Gesuchstellerin meldete am 26. September 2009 die Unionsmarke Nr. 008459869 NAIL:CODE an, für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 3, 38 und 41, welche am 21. Januar 2010 eingetragen wurde. Am 30. November 2018 hat die Gesuchstellerin über ihren Gesellschafter die Marke Nr. 727032 NAILCODE im Schweizer Markenregister anmelden lassen, welche am 7. Februar 2019 eingetragen wurde. Die Gesuchstellerin vertreibt direkt oder mittels Alleinvertriebsverträgen in Deutschland und der Schweiz diverse Kosmetika. Ferner ist die Gesuchstellerin Inhaberin der Domainnamen [nail-code.ch], [nailcode.com]...

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