Die Schaffung und Entwicklung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Estland

AuthorIvo Pilving
Pages46-57
46 JURIDICA INTERNATIONAL 21/2014
Ivo Pilving*1
Vorsitzende der Verwaltungskammer, Staatsgericht
Dozent, Universität Tartu
Die Schaffung und Entwicklung
der Verwaltungsgerichtsbarkeit
in Estland
Einleitung
„Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Prüfstein des Rechtsstaats” betonte M. Stolleis im Oktober 2013
in Weimar, wo man den 150. Jahrestag der Errichtung des Bayerischen Verwaltungsgerichts gefeiert hat.*2
Ungefähr zur gleichen Zeit fanden in Estland Veranstaltungen zum 20. Jahrestag des heutigen Justiz wesens,
u.a. der Schaffung von Verwaltungsgerichten, statt. Eigentlich besitzt das Verwaltungsgerichtsverfahren
in Estland eine wesentlich längere Tradition, die fast 100 Jahre alt ist. In diesem Artikel versuche ich zu
erläutern, aufgrund welcher, in der näheren und weiteren Vergangenheit gemachten Entscheidungen sich
das heutige Modell der gerichtlichen Kontrolle des Verwaltungssystems entwickelt hat. Im Hauptteil des
Artikels werden Wendepunkte der Entwicklungsgeschichte des estnischen Verwaltungsgerichtsverfahrens
und Hauptmerkmale der Regulation des Verwaltungsprozesses in verschiedenen Epochen aus historischer
Sicht unter die Lupe genommen (1). Dem folgt als Vergleichsmaterial eine kurze Charakterisierung des
heutigen Systems, d.h. der Verwaltungsprozessordnung (Halduskohtumenetluse seadustik, VwGO) (2).*3
1. Entwicklungsstufen
1.1. Die erste Unabhängigkeitsperiode der Republik Estland
Das aktuelle Modell der gerichtlichen Verwaltungskontrolle wurde in Estland nicht über Nacht erreicht.
Es ist das Ergebnis einer langen, inzwischen abgebrochenen Evolution. Wurzeln des estnischen Ver-
waltungsprozesses reichen in die letzten Atemzüge des*4 Russischen Kaiserreiches. Die Schaffung des
1 Der Artikel beruht auf dem Vortrag, der auf der Konverenz Academica „Modernse riigihalduse lätetel” (Anfänge der modernen
Staatsverwaltung) (24.–25. Oktober 2013) in Tartu gehalten wurde. Ich bedanke mich bei Toomas Anepaio und bei Tõnu
Anton für die nützlichen Gespräche, sowie bei Yoko Tees für die Übersetzung des Manuskripts.
2 M. Stolleis. Hundertundfünfzig Jahre Verwaltungsgerichtsbarkeit. – Deutsches Verwaltungsblatt 2013, S. 1274.
3 Siehe dazu W. Heermann. Auf Besuch in Tallinn und Helsinki. – BDVR-Rundschreiben, 2010/1, S. 10; I. Pilving. Als estni-
scher Verwaltungsrichter beim VG Freiburg. – Ibid., S. 11.
4 Das Territorium des heutigen Estlands gehörte bis zum Jahr 1917 zum Russischen Imperium, indem es Estland und einen
Teil der Provinz Livland umfasste. Obwohl der zeitweilige Landrat der Provinz Estland schon am 28. Oktober 1917 eine
Entscheidung über die hoheitliche Macht getroffen hat, gilt als Anfangsmoment der Republik Estland das in der Präambel
des Grundgesetzes festgehaltene Datum der Ausrufung der Republik Estland – 24.2.1918. Siehe auch StGH 16.12.2013, 3-3-
1-56-13, Rdn. 15.
http://dx.doi.org/10.12697/JI.2014.21.04

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