Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts als Voraussetzung für die Stattgebung der Aufhebungsklage in der Rechtsetzung und Rechtsprechung Estlands
Author | Einar Vene |
Position | Magister iuris Richter am Bezirksgericht Tartu |
Pages | 142-151 |
Einar Vene
Magister iuris
Richter am Bezirksgericht Tartu
Wirksamkeit des angefochtenen
Verwaltungsakts als Voraus-
setzung für die Statt gebung
der Aufhebungsklage
in der Rechtsetzung und
Rechtsprechung Estlands
1. Einführung
Eines der am meisten verbreiteten und in der Gegenwart offensichtlich am meisten Verwendung fi ndenden
verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittel in Estland ist die in der Verwaltungsgerichtsordnung (halduskoh-
tumenetluse seadustik*1 – HKMS) festgelegte Aufhebungsklage (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 HKMS). Im nachfolgen-
den Beitrag wird betrachtet, welche Bedeutung für die Stattgebung einer Aufhebungsklage der Umstand
hat, wenn die Wirksamkeit des Verwaltungsakts bis zum Zeitpunkt des Erlasses eines Gerichtsurteils
gemäß § 61 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (haldusmenetluse seadus*2 – HMS) abgelaufen
ist. Genauer wird versucht, eine Antwort auf die Frage zu fi nden, ob in dem Fall, wenn die Wirksamkeit
des Ver waltungsakts gemäß § 61 Abs. 2 HMS abgelaufen ist, die Aufhebung des Verwaltungsakts ausge-
schlossen ist? Die Themensetzung wird durch die in der Rechtsprechung Estlands herrschende dualistische
Einstellung zur Wirksamkeit des Verwaltungsakts als einer Voraussetzung für die Stattgebung der Aufhe-
bungsklage veranlasst – in einigen Fällen wird der in § 61 Abs. 2 HMS festgelegte Ablauf der Grundlage der
Wirksamkeit für einen die Stattgebung ausschließenden Umstand gehalten, in anderen Fällen aber nicht.
Ebenfalls wird überprüft, ob irgendwelche anderen ähnlichen Grundlagen vorliegen können, die die Auf-
hebung des Verwaltungsakts ungeachtet dessen Rechtswidrigkeit verhindern können.
1 RT I, 23.2.2011, 3; RT I, 28.12.2011, 1 (auf Estnisch).
2 RT I 2001, 58, 354; RT I, 23.02.2011, 3 (auf Estnisch).
142 JURIDICA INTERNATIONAL XX/2013
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