Das im Generalgouvernement in den Jahren 1939-1945 angewandte materielle Strafrecht

AuthorAndrzej Wrzyszcz
Pages25-33
25
JURIDICA INTERNATIONAL 26/2017
Andrzej Wrzyszcz
Dr. habil. a. o. Professor
Lehrstuhl für Staats- und Rechtsgeschichte
Fakultät für Rechts- und Verwaltungswissenschaft
Maria Curie-Skłodowska – Universität Lublin
Das im Generalgouvernement
in den Jahren 1939–1945
angewandte materielle
Strafrecht
Nach der Beendigung der Kriegshandlungen im Oktober 1939 hat Deutschland eine Teilung der besetzten
Territorien des polnischen Staates vorgenommen. Die nördlichen und östlichen Gebiete (u. a. Großpolen,
Oberschlesien, Ostpommern) wurden dem Dritten Reich einverleibt. Aus den übrig gebliebenen Gebieten
(Kleinpolen, Masowien, Lubliner Region) wurde am 26.10.1939 das Generalgouvernement für die besetz-
ten polnischen Gebiete (hier weiterhin: GG) gebildet. Am 31.07.1940 wurde seine Bezeichnung in das Gene-
ralgouvernement geändert. Dieses wurde in vier Distrikte eingeteilt: Warschau, Radom, Lublin und Kra-
kau. Nach dem deutschen Überfall auf die Sowjetunion im Jahre 1941 wurde das GG um das fünfte Distrikt
Galizien vergrößert. Das Territorium des GG umfasste 96.000 und ab 1941 145.000 Quadratkilometer. Die
gesamte Okkupationsdauer hindurch war Krakau die Hauptstadt des GG, wo der Generalgouverneur Hans
Frank in der Wawelburg seinen Sitz hatte.*1
Das Generalgouvernement war ein Gebilde von einer unklaren strukturell-rechtlichen Position. Das
Schwanken und die Unklarheit sind wahrscheinlich auf die sich verändernden politischen Konzeptionen in
den Regierungskreisen des Dritten Reichs zum weiteren Schicksal dieser Gebiete zurückzuführen, die im
großen Maße durch die Situation an den Fronten des II. Weltkrieges beeinf‌l usst wurden. Es gibt keine Zwei-
fel, dass das GG tatsächlich der Hoheit des Deutschen Reichs untergeordnet war. Als ein übergeordnetes
Ziel der auf diesem Gebiet verwirklichten gesetzgeberischen Gewalt des Okkupanten galt, die Interessen
des Reichs zu schützen.*2
W. Witkowski, Die Verwaltungsgeschichte in Polen -, Warschau , S. ; Ł. Kozera, M. Wojtasik, Admini-
strative Übersicht über die deutsche Besetzung des Generalgouvernements (Kommentar und Quellentexte), Chełm ,
S. , -; D. Schenk, Hans Frank, Biograf‌i e des Generalgouverneurs, Krakau , S. , ; K. Grünberg, B. Otręba,
Hans Frank in der Wawelburg, Włocławek , S. -, -; M. Winstone, Generalgouvernement. Ein dunkles Herz
Europas unter Hitler, Posen , S. -.
Zu den wichtigsten Akten, welche die Fragen der Staatsform neben der Propagandaproklamation von Hans Frank regelten,
gehörten: die erste Verordnung über den Verwaltungswiederaufbau der besetzten polnischen Gebiete, die Verordnung über
die Sicherheit und Ordnung im Generalgouvernement. Das Verordnungsblatt für die besetzten polnischen Gebiete, S. - (die
vier ersten Nummern wurden in Warschau gedruckt, die nächsten erschienen schon in Krakau). A. Wrzyszcz, Die deutsche
Okkupationsgerichtsbarkeit im Generalgouvernement -. Organisation und Funktionieren, Lublin , S. .
https://doi.org/10.12697/JI.2017.26.03

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