Decisión del Panel Administrativo nº D2016-2036 of WIPO Arbitration and Mediation Center, December 02, 2016 (case Swarovski Aktiengesellschaft v. Aprensa UG haftungsbeschraenkt, Mike Koefer)

Resolution DateDecember 02, 2016
Issuing OrganizationWIPO Arbitration and Mediation Center
DecisionTransfer
DominioGeneric Domains

WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Swarovski Aktiengesellschaft v. Aprensa UG haftungsbeschraenkt, Mike Koefer

Verfahren Nr. D2016-2036

1. Die Parteien

Beschwerdeführerin ist Aktiengesellschaft aus Triesen, Liechtenstein vertreten durch Lorenz Seidler Gossel, Deutschland.

Beschwerdegegnerin ist Aprensa UG haftungsbeschraenkt, Mike Koefer aus Leipzig, Deutschland.

2. Domainname und Domainvergabestelle

Der strittige Domainname [swarov.ski] (der „strittige Domainname“) ist bei Cronon AG Berlin, Niederlassung Regensburg (die „Domainvergabestelle“) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum“) auf Englisch am 6. Oktober 2016 per E-Mail ein. Am 6. Oktober 2016 schickte das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des strittigen Domainnamen an Cronon AG Berlin, Niederlassung Regensburg. Am 14. Oktober 2016, übermittelte Cronon AG Berlin, Niederlassung Regensburg das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum, in dem sie bestätigte, dass die Beschwerdegegnerin Inhaberin des und administrative Kontaktperson für den strittigen Domainnamen/s ist, stellte deren Kontaktdaten zur Verfügung und bestätigte, dass die Sprache der Registrierungsvereinbarung Deutsch ist. Am 17. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin die Beschwerde auf Deutsch ein und am 19. Oktober 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Deutsch als Verfahrenssprache.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde auf Englisch und die Beschwerde auf Deutsch den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln“) genügen.

Gemäß Paragraph 2 und 4 der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde der Beschwerdegegnerin förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 20. Oktober 2016 eingeleitet. Gemäß Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 9. November 2016. Am 9.

November 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Beschwerdeerwiderung, welche folglich gemäss Paragraph 5(b) der Verfahrensordnung bis zum 13. November 2016 verlängert wurde. Am 13. November 2016 brachte die Beschwerdegegnerin eine Beschwerdeerwiderung ein.

Die Beschwerdeführerin übermittelte am 15. November 2016 eine zusätzliche Eingabe. Eine zusätzliche Eingabe der Beschwerdegegnerin ging am 1. Dezember 2016 beim Zentrum ein.

Das Zentrum bestellte Peter Wild am 18. November 2016 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und...

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